Referate des Jahres 2011

Nine/Eleven: Die gewalttätige Seite des Islam

Medienkonferenz 8. September 2011, 10 Jahre seit Nine/Eleven
Schweizer Rechtsprofessoren und das geltende Recht

Von Judith Uebersax, Sattel SZ

Der Anschlag auf das World Trade Center in New York erfolgte «im Namen des Islam».

Das heisst nicht, dass der Anschlag von der gesamten islamischen Welt, von allen islamischen Ländern gutgeheissen worden ist. Aber der Anschlag zeigt, dass zum Islam auch der Jihad, der «Heilige Krieg», die gewalttätige Mission gegen Andersgläubige untrennbar gehört. Dem Jihad kommt sowohl im Koran als auch im Leben Mohammeds, das für die muslimische Welt wegweisend ist, eine zentrale Rolle zu. Und es treten immer wieder Gewalttäter auf, die vorgeben, «im Namen des Islam» zu handeln.

Auch die Schweiz ist mit besonderen Formen von Gewalt konfrontiert; häufiger gesellschaftlicher denn politischer Gewalt, die als mit islamischem Recht vereinbar gerechtfertigt wird: Gewalt gegen die eigene Ehefrau, Gewalt gegen Kinder gehören nicht selten zum islamischen Alltag. Gewalt gegen Frauen wird von Muslimen auch hier in der Schweiz angewendet – und mit Hinweisen auf die Heiligen Schriften des Islam auch ausdrücklich gerechtfertigt. Solche Gewalt widerspricht schweizerischem Recht diametral. Gewaltanwendung in Ehe und Familie ist nach schweizerischem Recht illegal und muss bestraft werden.

«Hurra, wir können wieder verstossen werden!»

Doch treten neuerdings hier in der Schweiz Rechtsprofessoren auf – kürzlich an einer in den Medien ausführlichst kommentierten Tagung in Zürich –, welche die «teilweise Einführung von Scharia-Recht» zu Gunsten der in der Schweiz ansässigen muslimischen Bevölkerung fordern. Dies sei eine Massnahme zur Integration, behaupten diese Rechtsgelehrten.

Soll damit also auf der Grundlage der Scharia für in der Schweiz wohnhafte Muslime die Gewaltanwendung gegen ihre Frauen gerechtfertigt werden? Allenfalls auch bloss «teilweise» – fordern die Schweizer Professoren doch lediglich die «Teilweise-Anwendung der Scharia» für Muslime im schweizerischen Eherecht. Was ist unter solchem «Teilweise» zu verstehen? Wo sind die Grenzen? Wer zieht die Grenzen? Ist die körperliche Züchtigung der Kinder auch bei «teilweiser» Anwendung der Scharia für Muslime gestattet, teilweise gestattet oder verboten? Gerade die lautstärksten Sprecher der Muslime pochen bekanntlich auf das Züchtigungsrecht.

Die Polygamie, die Vielweiberei: Müsste man sich diese in der Schweiz gefallen lassen – mit allen exorbitanten Kostenfolgen für die Sozialversicherungen, die für Muslime sofort wesentlich höhere Lasten zu tragen hätten. Ist solche Konsequenz auf die Sozialversicherungen mit der Rechtsgleichheit den Schweizer Monogamisten gegenüber vertretbar?

Und die Verheiratung Minderjähriger? Müssen sich hier in der Schweiz lebende minderjährige muslimische Mädchen die Zwangsverheiratung durch ihre Eltern gemäss Scharia nunmehr offiziell gefallen lassen? Sozusagen mit dem Segen schweizerischer Rechtsprofessoren?

Die Scharia erlaubt dem sich getäuscht fühlenden muslimischen Ehemann die Verstossung seiner Frau, wenn er ihrer überdrüssig ist: «Hurra! Wir können wieder verstossen werden!»: Soll dies zur Hymne der Frauenbewegung in der Schweiz erklärt werden?

Was geschieht bei Mischehen?

Weitere Fragen verlangen nach Beantwortung:

Zu welchem Zeitpunkt muss oder kann ein Muslim in der Schweiz die «teilweise Beanspruchung von Scharia-Recht» für das eigene Eheleben beanspruchen? Zum Zeitpunkt der Verheiratung? Müssen beide Ehepartner einverstanden sein? Oder hat sich die Frau bereits bei dieser Entscheidung dem Manne unterzuordnen?

Wie ist bei Mischehen vorzugehen? Muss eine christliche oder zumindest nicht-muslimische Frau, die sich in einen Muslim verliebt, mit der Heirat die ihr gemäss Bundesverfassung verbriefte Gleichberechtigung preisgeben? Ist sie sich bewusst, dass sie – zumindest in nicht definiertem «teilweisem» Ausmass – der Scharia unterstellt werden kann, wenn sie einen Muslim heiratet? Wer hat die Pflicht, eine Nicht-Muslima, die einen Muslim heiratet, über solche Zusammenhänge aufzuklären?

Wie ist vorzugehen, wenn sich ein junger Mann – was neuerdings in der Schweiz insbesondere in Kreisen der muslimischen Scharfmacher vorkommt – plötzlich zum Islam hingezogen fühlt und konvertiert? Kann er dann einseitig die Anwendung von Scharia-Recht für sich und seine Familie verlangen? Haben das die anderen Familienmitglieder – Frauen und Kinder – klaglos hinzunehmen? Oder ist die nachträgliche Hinwendung zum muslimischen Glauben künftig ein zwingender Scheidungsgrund? Es wäre vielleicht nützlich, man würde die Schlagzeilen-süchtigen Herrschaften der Juristischen Fakultäten auffordern, ihre «Rechts»-Spintisierereien endlich einmal zu Ende zu denken.

Unsere Regeln gelten für alle

Für die ganze Schweiz gilt: Das geltende Recht wird in unserem Land in der auf der Grundlage der Verfassungsregeln festgelegten demokratischen Auseinandersetzung geschaffen. Das Recht ist Ergebnis von Volksabstimmungen, bringt also den Willen der Bevölkerung zum Ausdruck. Unser Recht ist ein äusserst grosszügiges Recht, es gewährt Freiheitsrechte, es gewährt Grundrechte.

 

In der Demokratie gilt lediglich eine Regel: Das, was beschlossen ist, gilt ausnahmslos für alle. In unserer Bundesverfassung werden die Freiheitsrechte ausdrücklich nicht bloss den hier ansässigen Schweizern, sondern allen hier ansässigen Menschen gewährleistet. Auch der muslimischen Bevölkerung. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Unterdrückung der Frau im Namen muslimischen Rechts, im Namen der Scharia. Wer Gefallen findet an Unterdrückung, der kann dies, wenn es ihn danach gelüstet, allenfalls in einem anderen Land tun. Hier aber gilt: Die beschlossenen Regeln gelten für alle. Ausnahmslos! Wer im Glauben, Minderheiten einen Gefallen zu tun, Grundrechte und Freiheitsrechte in Frage stellt, zerstört die Grundlage des Rechtsstaats, paralysiert das Recht, öffnet der Willkür Tür und Tor.

Meine Politik

Ich setze mich für eine unabhängige, sichere und selbstbewusste Schweiz ein. Die Schweiz braucht mehr mutige Nationalrätinnen.

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Ich kandidiere am 23. Oktober 2011 für meine erste Amtsdauer als Nationalrätin des Kantons Schwyz.

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